Möglichkeiten der Schuldensanierung

Grundsätzlich gibt es sechs Wege zur Schuldensanierung, welche nachfolgend erklärt werden.

Einvernehmliche private Schuldenbereinigung nach SchKG 333ff

Im revidierten Schuldbetreibungs- und Konkursrecht von 1997 ist ein „kleines“ Sanierungsverfahren vorgesehen, das zur Anwendung kommt, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin in der Lage ist, auf Grund der finanziellen und persönlichen Verhältnisse die Schulden zu sanieren. Diese einvernehmliche private Schuldenbereinigung kann über das Gericht beantragt werden. Die überschuldete Person muss sich einen Sachwalter suchen, der die Verhandlungen mit den Gläubigern führt und die Sanierung überwacht.

Während einer Dauer von maximal sechs Monaten hat der Sachwalter Gelegenheit, mit den Gläubigern eine der unten aufgeführten Sanierungsvarianten auszuhandeln.

Das Verfahren dient aber auch dazu, den Privatkonkurs zu erschweren, weil vor jedem Konkursbegehren mindestens ein Versuch zur privaten Schuldenbereinigung gescheitert sein muss.

Vorteile und Nachteile
  • Einstellung der Lohnpfändungen und Nachdruck durch gerichtliche Intervention.
  • Zusätzliche Gerichtskostenvorschüsse von Fr. 600.- müssen aufgebracht werden.

Tilgung der Gesamtschuld durch Ratenzahlungen

Mit den Gläubigern werden monatliche Raten zur Tilgung der Schuld vereinbart. Die Raten sind proportional zur Höhe der eigentlichen Schuld festzulegen und sollten 50 Franken nicht unterschreiten. Dieses Verfahren ist vor allem dann sinnvoll, wenn die monatliche Quote, die zur Verfügung steht, so hoch ist, dass die Schulden in absehbarer Zeit zurückbezahlt werden können. Bis zur Tilgung der gesamten Schuld sollte ein Zeitraum von 2-3 Jahren nicht überschritten werden.

Vorteile und Nachteile
  • Nach Beendigung ist man schuldenfrei.
  • Man ist vom Einverständnis der Gläubiger abhängig.

Aussergerichtlicher Nachlassvertrag (Teilerlass)

Bei dieser Methode der Schuldensanierung wird den Gläubigem ein bestimmter Prozentsatz der Schulden zur Ablösung der Gesamtschulden vorgeschlagen, d. h., sie verzichten definitiv auf einen Teil ihrer Forderungen. Dafür erhalten sie das vereinbarte Geld sofort. Das geht in der Regel nur, wenn die betreffende Person zu diesem Zweck irgendwo ein rückzahlbares Darlehen auftreiben kann. Das Angebot muss für alle Gläubiger im Verhältnis gleich hoch sein, und jeder Gläubiger muss sich damit einverstanden erklären. Stimmt einer nicht zu, ist der aussergerichtliche Nachlass meistens zum Scheitern verurteilt.

Vorteile und Nachteile
  • Nach Beendigung ist man schuldenfrei.
  • Man ist vom Einverständnis der Gläubiger abhängig.

Schuldentilgung durch Ratenvergleich (Teilerlass zahlbar in Raten)

Der Unterschied zum aussergerichtlichen Nachlassvertrag besteht lediglich darin, dass die Schulden nicht mit einer Abschlagzahlung beglichen werden, sondern ein Teil der Schulden erlassen wird und der Rest mittels Ratenzahlungen abgegolten wird. Bis zur Tilgung der gesamten Schuld sollte ein Zeitraum von 2-3 Jahren nicht überschritten werden.

Vorteile und Nachteile
  • Nachlass wird auch da möglich, wenn keine Darlehen gefunden werden.
  • Nach Beendigung ist man schuldenfrei.
  • Diese Methode ist bei den Gläubigern relativ unbeliebt.
  • Es ist ein aufwändiges Verfahren.

Gerichtlicher Nachlassvertrag

Unter besonderen Umständen, vor allem bei Geschäftsleuten oder wenn wenig Aussicht besteht, dass die Gläubiger einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag zustimmen, kann unter behördlicher Mitwirkung ein gerichtlicher Nachlassvertrag abgeschlossen werden. Das Verfahren ist mit Kosten verbunden. Kann man dem Gericht glaubhaft machen, dass die Gläubiger beim Nachlassverfahren mehr Geld als beim Konkursverfahren erhalten, dann wird in der Regel ein Gesuch um gerichtliche Nachlassstundung bewilligt. In der Praxis nimmt diese Sanierungsmöglichkeit für Privatschulden an Bedeutung zu.

Vorteile und Nachteile
  • Nach Beendigung ist man schuldenfrei.
  • Es sind zusätzliche Gerichtskosten von ca. CHF 1’600.- fällig.
  • Es ist ein aufwändiges Verfahren.

Privatkonkurs nach SchKG 191

Wenn der Schuldenberg sehr hoch ist, oder wenn sehr viele Gläubiger Geld sehen wollen und eine Schuldensanierung unrealistisch ist, kann sich eine Person insolvent (zahlungsunfähig) erklären. Der Privatkonkurs ist oft der letzte Weg, um einer endlosen Serie von Lohnpfändungen zu entgehen oder daraus auszusteigen. Er muss beim Konkursrichteramt beantragt werden und bedingt einen Vorschuss von rund 5000 Franken. Mit der Konkurseröffnung fallen die bereits vollzogenen Pfändungen (auch Lohnpfändungen) dahin. Die Gläubiger erhalten für die nicht gedeckten Forderungen einen Konkursverlustschein. Der Schuldner kann dafür erst wieder betrieben werden, wenn er zu neuem Vermögen gekommen ist oder über vermögensbildendes Einkommen verfügt (maximal 20 Jahre). Der Privatkonkurs erlaubt separate Vereinbarungen mit jedem Schuldner (Rückkauf des Verlustscheins).

Vorteile und Nachteile
  • Die Betreibung wird eingestellt.
  • Man hat Einsprachemöglichkeit (Rechtsvorschlag).
  • Kostenvorschuss
  • Schuldenfrei ist man nur nach Rückkauf der Verlustscheine.